Spanngurte und Zurrgurte gehören zu den wichtigsten Hilfsmitteln der Ladungssicherung. Sie nutzen sich im Einsatz ab und dürfen nur bis zur sogenannten Ablegereife verwendet werden. Ein festes Ablaufdatum gibt es nicht, entscheidend ist allein der Zustand. Deshalb müssen Sie jeden Gurt vor dem Einsatz prüfen. Dieser Leitfaden zeigt die Kriterien, nach denen Sie die Ablegereife von Spann- und Zurrgurten sicher beurteilen.
Ein Spanngurt ist ablegereif, sobald Schäden am Gurtband, an der Ratsche oder am Haken die Tragfähigkeit beeinträchtigen oder das Kennzeichnungsetikett fehlt oder unleserlich ist. In diesem Zustand darf er nicht mehr verwendet werden.
Inhalt:
- Spanngurte und Zurrgurte prüfen: die Ablegereife-Kriterien
- Haben Zurrgurte ein Ablaufdatum?
- Wie oft müssen Spanngurte und Zurrgurte geprüft werden?
- Dürfen Spanngurte und Zurrgurte repariert werden?
- Lagerung und Pflege
- Rechtliche Grundlagen und Verantwortung
- Quellen
- FAQ: Spanngurte und Zurrgurte prüfen
Zurrgurte prüfen und Spanngurte prüfen: die Ablegereife-Kriterien
Spanngurte und Zurrgurte prüfen heißt: vor jedem Einsatz alle drei Baugruppen kontrollieren, Gurtband, Spannelement und Verbindungselement. Bereits ein einziges erfülltes Kriterium bedeutet Ablegereife.
Mängel am Gurtband
- Einschnitte oder Garnbrüche von mehr als 10 Prozent des Bandquerschnitts
- Kanteneinschnitte und Einkerbungen
- beschädigte oder aufgelöste Nähte
- Verformungen durch Hitzeeinwirkung
- Schäden durch Chemikalien oder andere aggressive Stoffe
- Verhärtungen, Versprödung oder starke Ausbleichung durch UV-Strahlung
- fehlendes oder unleserliches Kennzeichnungsetikett
Mängel am Spannelement (Ratsche)
- Brüche oder Risse
- verformte Schlitzwelle
- weitere Verformungen, die die Funktion beeinträchtigen
- starke, funktionsbeeinträchtigende Korrosion
Mängel am Verbindungselement (Haken)
- Brüche oder Risse
- Aufweitung des Hakenmauls von mehr als 5 Prozent
- weitere grobe Verformungen
- starke, funktionsbeeinträchtigende Korrosion
Ein ablegereifer Gurt wird bei einer Kontrolle wie ein fehlender Gurt gewertet, die Ladung gilt dann als nicht ausreichend gesichert. Das kann Bußgelder, Punkte und im Schadensfall die Haftung nach sich ziehen. Die Kriterien beruhen auf der DIN EN 12195-2 und der VDI 2700 Blatt 3.1.
Mehr dazu: Zurrmittel und ihre Anwendung

Haben Zurrgurte ein Ablaufdatum?
Nein. Ein gesetzlich festgelegtes Ablaufdatum für Zurrgurte und Spanngurte existiert nicht. Maßgeblich ist der tatsächliche Zustand, nicht das Alter. Auch ein selten genutzter Gurt kann durch UV-Strahlung, Feuchtigkeit, Frost oder falsche Lagerung an Festigkeit verlieren. Ein Kalenderdatum ersetzt deshalb nie die Sichtprüfung vor dem Einsatz.
Wie oft müssen Spanngurte und Zurrgurte geprüft werden?
Vorgesehen sind zwei Prüfungen:
- Sichtprüfung vor jedem Einsatz durch den Anwender. Kontrolliert werden Gurtband, Ratsche und Haken auf die oben genannten Mängel.
- Jährliche Prüfung durch eine sachkundige Person. Sie prüft systematisch alle Komponenten und dokumentiert das Ergebnis mit Datum, Prüfer und Befund. Grundlage ist die VDI 2700 Blatt 3.1.
Ablegereife Gurte werden ausgesondert und eindeutig als nicht verwendbar gekennzeichnet, damit sie nicht versehentlich weiterbenutzt werden.
Dürfen Spanngurte und Zurrgurte repariert werden?
Beschädigte Gurte werden ersetzt, nicht repariert. Sie dürfen nicht geknotet werden, auch nicht zur Verlängerung. Nietungen, Verschraubungen oder andere mechanische Eingriffe sind unzulässig. Eine Instandsetzung kommt allenfalls durch den Hersteller infrage. Ratschen dürfen nicht gefettet werden, da Schmierstoffe das Gurtband angreifen können.
Lagerung und Pflege
Lagern Sie Zurrgurte trocken, geschützt vor UV-Strahlung und ohne Kontakt zu Chemikalien. Aufbewahrungstaschen oder Gurthalter schützen vor Schmutz und Reibung. Die ungeschützte Lagerung auf der Ladefläche beschleunigt durch Streusalz, Schmutz und Reibung den Verschleiß.



Rechtliche Grundlagen und Verantwortung
Die Anforderungen ergeben sich aus anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorgaben:
- StVO § 22 und § 23: Pflicht zur Ladungssicherung
- DIN EN 12195-2: Anforderungen an textile Zurrmittel
- VDI 2700 Blatt 3.1: Prüfung und Kennzeichnung von Zurrmitteln
- DGUV Vorschrift 70: Unfallverhütung bei Fahrzeugen
Verantwortlich ist nicht nur der Fahrer. Nach § 22, § 23 StVO und § 412 HGB tragen auch Verlader und Halter Verantwortung.
Mehr dazu: Verantwortung bei der Ladungssicherung
Quellen
- VDI 2700, Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen
- DIN EN 12195 (Anforderungen an Zurrmittel)
- § 22 StVO (Ladungssicherungspflicht)
- CTU-Code (Containerverladung)
