Was die EU-Verpackungsverordnung 2025/40 ab August 2026 für Sie bedeutet
Stand: KW 26, Juni, 2026. Dieser Beitrag gibt den aktuellen Rechtsstand wieder. Sobald die noch ausstehenden Rechtsakte veröffentlicht sind, ergänzen wir die Details in einer aktuellen News.
Die PPWR ist die neue EU-Verpackungsverordnung, offiziell die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und löst die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Betroffen ist praktisch jedes Unternehmen, das Verpackungen herstellt, befüllt, einführt, vertreibt oder als Material liefert. Das gilt ausdrücklich auch für Transportverpackung wie Paletten, Umreifungsbänder, Folien und Kantenschutz. Dieser Beitrag fasst zusammen, was die PPWR verlangt, welche Fristen gelten und welche Rolle Ihr Unternehmen einnimmt.
Was ist die PPWR?
PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation. Als Verordnung gilt sie unmittelbar und muss, anders als eine Richtlinie, nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland bleibt das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Teilen weiter maßgeblich, bis die nationalen Regelungen angepasst sind.
Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern, den Rezyklatanteil zu erhöhen und die Kreislaufwirtschaft EU-weit auf eine einheitliche Grundlage zu stellen. Die Verordnung ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten beginnt am 12. August 2026 die allgemeine Geltung.
Ab wann gilt die PPWR? Die wichtigsten Fristen
Der 12. August 2026 ist nicht der Endpunkt, sondern der Startpunkt. Ein Teil der Pflichten greift sofort, weitere Vorgaben treten gestaffelt bis 2040 in Kraft.
- 11. Februar 2025: Inkrafttreten der Verordnung. Stichtag für bestimmte Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen.
- 12. August 2026: Geltungsbeginn. Viele Pflichten werden wirksam, unter anderem Stoffbeschränkungen, Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie die Konformitätsbewertung.
- 12. August 2028: Voraussichtlicher Beginn der harmonisierten Kennzeichnungspflicht nach Artikel 12 (Materialzusammensetzung und Sortierung).
- 1. Januar 2030 und 1. Januar 2040: Die verbindlichen Mindestquoten für Rezyklat in Kunststoffverpackungen nach Artikel 7 treten in zwei Stufen in Kraft. Auch die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit werden bis 2030 und danach verschärft. Ab dem 1. Januar 2030 gilt zudem die Leerraumquote von höchstens 50 Prozent für Sammel-, Transport- und Versandverpackungen (Artikel 24)
- 2030, 2035, 2040: Die Mitgliedstaaten müssen die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle gegenüber 2018 um mindestens 5, 10 beziehungsweise 15 Prozent senken.
Wichtig: Mehrere delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte und harmonisierte Normen, die einzelne Vorgaben konkretisieren, sind noch nicht final veröffentlicht. Einzelne Detailwerte können sich daher noch ändern.
Was ändert sich konkret? Die Kernanforderungen
Die zentralen materiellen Vorgaben stehen in den Artikeln 5 bis 12 der PPWR:
- Stoffe in Verpackungen (Art. 5)
Besorgniserregende Stoffe werden beschränkt. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten ab dem 12. August 2026 enge PFAS-Grenzwerte. - Recyclingfähigkeit (Art. 6)
Verpackungen müssen recyclingfähig sein und definierten Designkriterien entsprechen. Die Einstufung erfolgt über Recyclingfähigkeitsklassen, deren Anforderungen ab 2030 verschärft werden. - Mindestrezyklatanteil (Art. 7)
Kunststoffverpackungen müssen einen Mindestanteil an Post-Consumer-Rezyklat enthalten. Die Quoten gelten ab 2030 und steigen ab 2040 weiter an. - Minimierung (Art. 10)
Gewicht, Volumen und Leerraum von Verpackungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Für Sammel-, Transport- und Versandverpackungen gilt ab dem 1. Januar 2030 eine Leerraumquote von höchstens 50 Prozent (Artikel 24). - Wiederverwendung (Art. 11 in Verbindung mit Art. 26 bis 28)
Für wiederverwendbare Verpackungen gelten besondere Anforderungen, und für bestimmte Transportverpackungen sind Mehrwegsysteme und Mehrwegquoten vorgesehen. Dieser Punkt ist für den Bereich Transportverpackung besonders relevant. - Kennzeichnung (Art. 12)
Verpackungen erhalten eine harmonisierte Materialkennzeichnung mit Piktogrammen zur Sortierung, die durch einen QR-Code ergänzt werden kann. Diese harmonisierte Kennzeichnungspflicht greift voraussichtlich ab 2028.
Welche Rolle spielt Ihr Unternehmen? Erzeuger, Hersteller und Lieferant
Welche Pflichten Sie konkret treffen, hängt von Ihrer Rolle in der Lieferkette ab. Die PPWR unterscheidet unter anderem zwischen Erzeuger, Hersteller, Lieferant, Importeur und Vertreiber. Hinweis: In der deutschen und der englischen Fassung der Verordnung sind die Begriffe Erzeuger und Hersteller teils unterschiedlich belegt, was in der Praxis zu Verwechslungen führt. Maßgeblich ist immer der konsolidierte Verordnungstext.
- Erzeuger: das Unternehmen, unter dessen Namen oder Marke die Verpackung in Verkehr gebracht wird. Der Erzeuger führt die Konformitätsbewertung nach den Artikeln 35 bis 39 durch, erstellt die technische Dokumentation nach Anhang VII und die Konformitätserklärung.
- Lieferant (Art. 16): liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger und muss diesem alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die der Erzeuger für seine eigene Konformitätsbewertung benötigt.
- Importeur und Vertreiber: müssen prüfen, dass die erforderlichen Nachweise vorliegen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 können sie selbst zum Erzeuger werden.
Was bedeutet die PPWR für Ihre Transportverpackung?
Eine Transportverpackung im Sinne des Artikels 3 fällt unter die Verordnung. Materialien wie Paletten, Umreifungsbänder, Stretch- und Schutzfolien sowie Kantenschutz müssen die Anforderungen an Stoffe, Recyclingfähigkeit, Minimierung und Kennzeichnung erfüllen, und für Mehrwegsysteme gelten die zusätzlichen Vorgaben der Artikel 26 bis 28.
Entscheidend ist Ihre Position: Wer leere Verpackungen bezieht und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke befüllt und in Verkehr bringt, wird in der Regel zum Erzeuger und benötigt eine eigene Konformitätserklärung. Als Lieferant von Verpackungsmaterial unterstützt FAIRFIX Sie mit den dafür erforderlichen Angaben nach Artikel 16. Für die Transportverpackung, die FAIRFIX selbst herstellt oder erzeugt, führt FAIRFIX die Konformitätsbewertung durch und setzt die erforderlichen Erklärungen und Kennzeichnungen um.
Die Konformitätserklärung und Ihre Nachweispflichten
Der Erzeuger erstellt die EU-Konformitätserklärung und hält die technische Dokumentation nach Anhang VII vor. Sie belegt, dass die Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 11 erfüllt. Spätestens ab dem 12. August 2026 müssen diese Unterlagen für jede Verpackungsart vorliegen und auf Verlangen vorgelegt werden können.
Aktueller Stand: Diese Rechtsakte fehlen noch
Einige Detailregelungen der PPWR sind noch offen. Dazu zählen unter anderem die Designkriterien zur Recyclingfähigkeit, die genaue Ausgestaltung der Kennzeichnung und der nationalen Register. Solange diese Vorgaben nicht final sind, lassen sich einzelne Werte und Nachweise noch nicht abschließend festlegen. FAIRFIX beobachtet die Entwicklung laufend und bereitet die erforderlichen Prozesse und Dokumentationen vor, damit Sie bei Geltungsbeginn vorbereitet sind.
So unterstützt FAIRFIX Sie bei PPWR-konformer Verpackung
FAIRFIX begleitet Sie auf dem Weg zu PPWR-konformer Verpackung: mit recyclingfähiger und materialoptimierter Transportverpackung, mit der Kennzeichnung nach Ihren Vorgaben und mit den Lieferanteninformationen, die Sie für Ihre eigene Konformitätserklärung benötigen.
Bitte nehmen Sie bei entsprechenden Anfragen einfach Kontakt mit uns auf.
Ausblick: Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Neben der PPWR rückt zum Jahresende eine zweite Verordnung in den Fokus: die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), die ab dem 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen gilt und unter anderem Holzprodukte betrifft. Wir werden Sie rechtzeitig im November 2026 in einem eigenen Beitrag zur EUDR darüber informieren, was das für Holzverpackung und Paletten bedeutet.
Oft gestellte Fragen zu PPWR
Was ist die PPWR?
Ab wann gilt die PPWR?
Welche Verpackungen sind betroffen?
Was ist die Konformitätserklärung nach PPWR?
Was muss ich als Kunde von FAIRFIX jetzt tun?
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Verordnungstext.
