Gemeinschaftsgebiet

15. Februar 2022

Der Begriff Gemeinschaftsgebiet hat vor allem steuer- und zollrechtliche Bedeutung. Angelehnt an die Bezeichnung Europäische Union bzw. Europäische Gemeinschaft gelten für alle in den Bereich und die rechtliche Hoheit der zu diesem Gebiet gehörenden Länder bzw. Staaten. Für den Handel und den Warenverkehr mit diesen Regionen kommen insbesondere in Angelegenheiten des Zollrechts und des Umsatzsteuerrechts solche Regeln und Gesetze zur Anwendung, die innerhalb der Europäischen Union gelten. Allerdings bestehen die nationalen Steuersysteme der EU-Mitgliedstaaten einschließlich ihrer Finanzhoheiten weiterhin. Daher muss für die Umsatzsteuer auch weiterhin zwischen dem Begriff Inland und dem übrigen Gemeinschaftsgebiet unterschieden werden. So sind unter bestimmten Voraussetzungen Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet als innergemeinschaftliche Lieferungen von der Umsatzsteuer freigestellt, wenn z.B. der Abnehmer der Waren als steuerpflichtige Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat angemeldet ist. Jedoch gelten dann die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Inlands.

Umsatzsteuer für Inland oder Drittland

Zum Gemeinschaftsgebiet gehören dementsprechend das Inland der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG sowie die Inlandsgebiete der übrigen
EU-Mitgliedstaaten nach Unionsrecht. Für den ansonsten innergemeinschaftlichen
Warenhandel und speziell die Verzollung von Gütern in oder aus diesen Gebieten gilt es insbesondere die Ausnahmen zu berücksichtigen. Nicht zum jeweiligen Inland und damit zum Gemeinschaftsgebiet gehören

  • Für Dänemark: Grönland und die Färöer
  • Für Deutschland: Insel Helgoland und die Region Büsing sowie Freihäfen
  • Für Finnland: Åland
  • Für Frankreich und das Fürstentum Monaco: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin
  • Für Griechenland: Der Berg Athos
  • Für Italien: Das Gebiet des Vatikanstaates, Livigno, Campione d’ Italia und der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees
  • Für die Niederlande: Das überseeische Gebiet Aruba und die Insel Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Saba und Sint Eustatius
  • Für Spanien: Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla

Großbritannien als Vereinigtes Königreich gilt seit dem 1.1.2021 nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet und ist im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG als Drittlandsgebiet zu behandeln. Artikel 8 des „Protokolls zu Irland / Nordirland“ zum Austrittsabkommen besagt allerdings, dass hier für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs bis auf weiteres die Vorschriften zur Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Handel gelten.

Der Drittlandsgebiet-Status mit seinen eigenen Vorschriften gilt ebenso für Staaten mit besonderen Handelsbeziehungen und Vereinbarungen mit der EU wie z.B. die Schweiz. Auch die Schweiz ist also Drittlandsgebiet. Waren, die in die Schweiz eingeführt oder aus der Schweiz nach Deutschland eingeführt werden, müssen unabhängig von ihrer Berechnung zollrechtlich angemeldet werden.